Kindeswohlgefährdung und was das bedeutet
„Kindeswohlgefährdung“ kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen.
Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten im Detail:
• Vernachlässigung
• Erziehungsgewalt und Misshandlung
• Sexualisierte Gewalt
• Häusliche Gewalt
• weibliche Genitalbeschneidung
Die rechtliche Definition von Kindeswohlgefährdung findet sich im §1666 BGB. Die Vorgehensweise bei einer Kindeswohlgefährdung wird im §8a SGB VIII definiert.
Sollte im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Familien, Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung auftreten, sind wir als Anbieter von Jugendhilfemaßnahmen verpflichtet, diese im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung zu überprüfen. Dazu beziehen wir die Eltern, die Kinder und eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (InsoFa) mit ein. Ziel ist es, heraus zu bekommen, ob überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und wenn ja, wie diese abgewendet werden kann. Die Verantwortlichkeit für die Abwendung einer Kindeswohlgefährdung liegt immer bei den Sorgeberechtigten Personen. Sind Familien nicht in der Lage oder Willens an einer Abwendung einer Kindeswohlgefährdung mitzuwirken, sind wir als Anbieter verpflichtet dem örtlichen Jugendamt Meldung zu machen.
Woran erkenne ich eine Kindeswohlgefährdung?
Die exakten Kriterien und inhaltlichen Beschreibungen finden Sie in der geltenden Gesetzgebung. Sie ist über den folgenden Link einsehbar: https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und-kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-der-kindeswohlgefaehrdung/
Wer sind meine Ansprechpartner*innen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung?
Wir als Mitarbeiter*innen sind sensibilisiert durch langjährige Erfahrungen und Fortbildungen, Gefährdungen in Familien wahrzunehmen und Team intern ggf. eine Risikoeinschätzung vorzunehmen.